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Recht & Sicherheit · 1 Min. Lesezeit

Neue Telefonanlage und Betriebsrat: Mitbestimmung richtig regeln

Fast jede moderne Telefonanlage ist mitbestimmungspflichtig, und der Betriebsrat sollte früh an Bord sein.

Kurz gesagt

Eine Telefonanlage, die Verbindungsdaten speichert, Statistiken liefert oder Mithören erlaubt, ist objektiv zur Überwachung geeignet. Dann hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen. Üblich ist eine Betriebsvereinbarung, die vollständig mit der DSGVO vereinbar sein muss.

Viele denken an Rufnummern und Warteschleifen und erst dann an den Betriebsrat. Dann steht die Hardware schon bereit, und die Einführung stockt. Der Grund liegt in der Technik, denn eine moderne Telefonanlage ist ein Datensystem.

Mithören reicht schon

Entscheidend ist nicht die Absicht des Arbeitgebers, sondern die objektive Eignung zur Überwachung. Das Bundesarbeitsgericht hat 2024 ein Headset-System als mitbestimmungspflichtig eingestuft, obwohl Gespräche weder aufgezeichnet noch gespeichert wurden. Wer argumentiert, die Anlage „speichere ja nichts“, ist damit nicht auf der sicheren Seite. Mehr zur Aufzeichnung im Ratgeber zur Gesprächsaufzeichnung.

Datenschutz und KI: die Stolpersteine

Seit dem EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2024 (C-65/23) muss eine Betriebsvereinbarung selbst DSGVO-konform sein. Sie kann den Rahmen konkretisieren, aber keine Verarbeitung erlauben, die nach der DSGVO unzulässig wäre.

KI braucht eine eigene Regel. Die EU-KI-Verordnung verbietet Emotionserkennung am Arbeitsplatz grundsätzlich. Für die Beurteilung von KI gilt nach § 80 Abs. 3 BetrVG die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich.

Ablauf ohne Blockade

  1. Zuständiges Gremium klären. Bei unternehmensweiten Systemen ist oft der Gesamtbetriebsrat zuständig.
  2. Betriebsrat früh unterrichten, wie § 90 BetrVG verlangt.
  3. Funktionsinventar erstellen: genutzt, deaktiviert, ausgeschlossen.
  4. Vereinbarung auf dieser Basis verhandeln und nach Updates prüfen.

Die meisten Konflikte drehen sich um Einzelstatistiken, Mithören, Aufzeichnung und KI.

Hinweis: Das ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Lassen Sie die Vereinbarung von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht und Ihrem Datenschutzbeauftragten prüfen.

Quellen

Von DEBFT-Redaktion ·

Häufige Fragen

Ist jede Telefonanlage mitbestimmungspflichtig?

Nicht jede, aber fast jede moderne. Entscheidend ist, ob die Anlage objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen, auch ohne Absicht des Arbeitgebers.

Reicht es, den Betriebsrat kurz vor dem Start zu informieren?

Nein. Der Betriebsrat hat ein echtes Mitbestimmungsrecht, und ohne Einigung darf die Anlage in diesem Umfang grundsätzlich nicht eingeführt werden.

Brauchen wir für KI-Funktionen in der Telefonanlage eine eigene Regelung?

Das ist sehr zu empfehlen. Transkription, Zusammenfassungen und Stimmungsanalysen verarbeiten Gesprächsinhalte und können Rückschlüsse auf Leistung zulassen.

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